Honorar-Finanzanlageberater vs Honorar-Anlageberater


Verwirrende Begriffsdefinitionen für Verbraucher im Bereich der Finanzanlageberatung gegen Honorar

Ein Honorarberater, der sich bei seiner Beratung auf Investmentfonds, geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen beschränkt, wird als Honorar-Finanzanlagenberater bezeichnet und vom örtlichen Gewerbeamt zugelassen und überwacht.

Ein Honorarberater, der alle Finanzinstrumente in seiner Beratung berücksichtigen will, also z. B. auch Aktien oder Zertifikate, muss sich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Honorar-Anlageberater zulassen und überwachen lassen

Die BIAC agiert für die Beratung von Kapitalanlagen nicht unter den vorbeschriebenen Gewerbeerlaubnissen. Wir haben uns bewusst dagegen entschieden. Da wir unter der Gewerbeerlaubnis als Finanzanlagenvermittler (nach § 34 f GewO) ebenfalls Betreuungsvergütungen mit unseren Mandanten vereinbaren dürfen, wenn wir auf eine mögliche Vermittlungsvergütung der existierenden Produktlösung nachweislich verzichten bzw. mit den Anbietern zu Gunsten unserer Kunden verhandeln.

Darüber hinaus sind wir einer der wenigen akkreditierten Berater von Dimensional Funds Advisors in Berlin (DFA) und beraten bzw. betreuen für unsere Mandanten ebenfalls ETF Lösungen und Strategien die frei von produktseitigen Vergütungen sind.

Weitere Informationen vom Bundesministerium für Justiz