Einrichtungsgebühr | Haftungsvergütung | Pauschale für Vertragseinrichtung

Schnell erklärt – doch zuvor kurz Grundlagenwissen. (2 Min. Lesezeit)

Finanzanlage- und Versicherungsprodukte jeder Form, dazu gehören auch Fonds, ETFs, Lebens- und Rentenversicherungen und Fondspolicen, die ein Kunde nutzen möchte, gelangen durch einen Beratungsprozess und  Vermittlungsvorgang in die gewünschte vertragliche Bindung zwischen Kunde und Produktgeber. Bei diesem Vorgang sind grundlegende und haftungsrelevante gesetzliche Vorgaben zu beachten. Diese sind geregelt in der Finanzanlagenvermittlerverordnung FinVermV und der Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV.

Die anfallenden Kosten werden üblich vom Produktgeber im Rahmen einer Vermittlungsprovision oder Courtage finanziert. Bei Lebens- und Rentenversicherungsprodukten wozu auch Fondspolicen gehören, ist diese ebenso streng geregelt (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) . Unabhängig vom Zugangsweg über einer Versicherungsagentur, Bank, Onlinevermittlungsplattformen wie Check24 (Onlinemakler), oder ungebundene Versicherungs- und Finanzmakler, werden diese Kosten von Produktgeber beglichen.

Nettopolicen mit Nettotarife auch Honorartarife genannt, enthalten keine Abschluss- und Vertriebskosten für die Vermittlung. Jedoch sind diese ohne eine Vermittlungsdienstleistung nicht zu erwerben. Der Gesetzgeber verlangt vor Vertragsschluss eine Beratungsprotokollierung, sowie eine Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung zum Schutz der Verbraucher (mit Aufbewahrungspflicht). Die Vergütung dieser Leistung, erfolgt mit einer gesonderter Vereinbarung (Honorarvereinbarung) als Honorarvermittlung. Die Haftungsgrundlagen für den Vermittler sind dabei identisch und in anfangsbeschriebene Gesetzen definiert (FinVermV / VersVermV). Lediglich das Provisionsabgabeverbot § 48b Abs. 1 VAG kommt damit nicht zu Anwendung, da diese nicht anfallen.

Aus diesem Grund werden diese Formulierungen: Vermittlungspauschale, Einrichtungsgebühr, Haftungsvergütung oder Pauschale für Vertragseinrichtung gleichbedeutend im Zusammenhang mit der Vermittlung von Nettopolicen verwendet.

Hinweis: Umfängliche Beratungsleistungen die legliche Informationscharakter haben und nicht automatisch eine Vermittlung beihalten, werden in der Regel gesondert honoriert und abgerechnet (Vgl Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare u.a. beratende Berufe).

Kunden tätigen in der Regel Kapitalanlagen u.a. auch zur Altersvorsorge mit Investitionen über Einmalanlagen oder Spartbeiträge, mit der Zielesetzung im Ergebins 5- und 6- stelligen Reginonen zu erreichen. Setzt man diese Honoraraufwendungen prozentual in das Verhältnis zum geplanten Anlageergebnis, spielen sie eine unbedeutete Rolle, sind jedoch die Basis für den geschaffenen Mehrwert. In Deutschland ist es die breite Masse noch nich gewöhnt für Finanzberatung zu investieren. Unternehmer und Freiberufler hingegen kennen diese aus ihrem eigenen Tun und halten diese bereits für eine Selbstverständlichkeit.